Muss davon ausgegangen werden, dass die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so haben Sie die Wahl zwischen:

  • einer Erstattung (mit einer kostenlosen Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt),
  • einer direkten Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise (unter vergleichbaren Bedingungen, erforderlichenfalls mit einem Umweg),
  • einer späteren Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise (unter vergleichbaren Bedingungen, erforderlichenfalls mit einem Umweg).

Ihr Entschluss mit demselben Eisenbahnunternehmen oder mit einem hierfür beauftragten anderen Eisenbahnunternehmen weiterzureisen, darf Ihnen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden, selbst dann nicht, wenn Sie in einer höheren Klasse weiterreisen. Die Eisenbahnunternehmen dürfen Ihnen keine Weiterreise in einer niedrigeren Klasse anbieten, außer wenn dies für Sie die einzige Möglichkeit für die Weiterfahrt ist.

Die Eisenbahnunternehmen müssen, soweit möglich, zusätzliches Umsteigen vermeiden und die Gesamtreisezeit auf ein Minimum beschränken.

Auf Ihren Wunsch hin können Eisenbahnunternehmen Ihnen erlauben, Verträge mit anderen Beförderern abzuschließen, um unter vergleichbaren Bedingungen Ihren Zielbahnhof zu erreichen. In einem solchen Fall muss das Eisenbahnunternehmen Ihnen die angefallenen Kosten zurückerstatten.

Wir empfehlen Ihnen, einen Beleg dieser Zustimmung beim Eisenbahnunternehmen zu beantragen, noch bevor Sie die zusätzlichen Ausgaben tätigen.

Werden Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zugs oder des verpassten Anschlusses über die verfügbaren Möglichkeiten für die Weiterfahrt auf einer anderen Strecke informiert, dürfen Sie selbst einen Vertrag mit anderen Anbietern von öffentlichen Verkehrsleistungen via Bahn, Bus oder Reisebus abschließen.

Das Eisenbahnunternehmen muss Ihnen dann die entstandenen Kosten zurückerstatten, vorausgesetzt, dass diese notwendig, angemessen und berechtigt sind.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie keinen durchgehenden Fahrschein haben, kann sich das auf die oben stehenden Bestimmungen auswirken.

Bei großen Verspätungen sollten Sie sich am besten an das Eisenbahnunternehmen wenden.


Bei einer Fortsetzung Ihrer Fahrt oder einer Weiterreise haben Sie ebenfalls Recht auf eine finanzielle Entschädigung.

  • Hat der Zug eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten? Dann dürfen Sie 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen.
  • Betrug die Verspätung 120 Minuten oder länger? Dann dürfen Sie 50 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen.

Es handelt sich hierbei um Mindestsätze; jedes Eisenbahnunternehmen darf stets mehr erstatten. Haben Sie bereits eine Erstattung erhalten, dann können Sie keine Entschädigung mehr erhalten (siehe „1. Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung“).

Im Falle von Vielreisenden darf die Eisenbahngesellschaft eine „Entschädigung für wiederholte Verspätungen“ zugestehen. Die Regeln hierfür sind in ihren eigenen Vorschriften, den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ festgelegt.

Die Zahlung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags erfolgen.

Sie kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen. Auf Wunsch erhalten Sie die Entschädigung auch in Form eines Geldbetrags (außer bei einem Ausgleich für wiederholte Verspätungen).

Die Eisenbahngesellschaft darf in diesem Fall von Ihnen keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten verlangen. Sie darf jedoch einen Mindestbetrag festlegen, unterhalb dem keine Entschädigungszahlung vorgenommen wird. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 EUR betragen.

Bei einem Hin- und Rückfahrschein wird die Entschädigung auf Grundlage des Preises berechnet, der auf Ihrem Fahrschein für diesen Abschnitt angegeben ist.

Wenn Sie umsteigen mussten, dann zählt bei einem durchgehenden Fahrschein prinzipiell die ganze Fahrt, vom ersten bis zum letzten Bahnhof. 

Gelten mehrere Beförderungsverträge, beispielsweise bei einem Umstieg zwischen einem nationalen und einem internationalen Zug, können die Verspätungen separat berechnet werden. Dieses Verfahren wird „Vertragssegmentierung“ genannt (oder Aufteilung der unterschiedlichen Verträge).

Sind Sie vor dem Kauf Ihres Fahrscheins darüber informiert worden, dass es eine Verspätung geben wird, so haben Sie kein Anrecht auf eine Entschädigung.

Konnten Sie einen schnelleren Zug nehmen, mit dem Sie weniger als 60 Minuten Verspätung hatten, dann können Sie keine Entschädigung erhalten.

Die Eisenbahnunternehmen sind nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu gewähren, wenn sie belegen können, dass die Verspätung, der verpasste Anschluss oder der Zugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.


Die NMBS/SNCB wendet eine vorteilhaftere Entschädigungsregelung an, als das Europäische Gesetz vorgibt:

  • Bei einer Verspätung ab 60 Minuten haben Sie ein Recht auf eine Entschädigung von 100% Ihres Fahrscheins.
  • Bei mehreren Verspätungen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten: ab 10 Verspätungen von mindestens 30 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung von 50%.

Diese Beträge zahlt die NMBS/SNCB direkt in Ihr elektronisches Portemonnaie ein oder Sie erhalten hierfür Gutscheine. Die NMBS/SNCB zahlt dies nicht Form eines Geldbetrags. Dies erfolgt allein für Verspätungen von über 60 Minuten und allein, wenn Sie dies ausdrücklich fordern.

Zusätzliche Informationen über die Entschädigungsregelung der NMBS/SNCB und wie Sie diese beantragen, finden Sie hier.


Die Eisenbahnunternehmen sind nicht verpflichtet, eine Entschädigung auszuzahlen, wenn sie nachweisen können, dass die Verspätung, der verpasste Anschluss oder der Zugausfall zurückzuführen ist auf:

  • äußere Umstände, die das Eisenbahnunternehmen nicht verhindern konnte,
  • das Verhalten eines Dritten, das die Beförderungsgesellschaft nicht verhindern konnte,
  • einen von Ihnen als Reisender verursachten Fehler.

Personalstreiks der Eisenbahnunternehmen und Aktionen oder Fahrlässigkeiten der Infrastruktur- und Bahnhofsverwalter oder anderer, die Eisenbahninfrastruktur verwendenden Unternehmen fallen nicht unter die oben stehenden Punkte.